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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der RM Reber Management, Reinach (nachfolgend „RM“ genannt)

 

1 Einleitung

Die RM übt ihre Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit

den anerkannten Regeln des Berufsstandes aus.

 

2 Offerten

  • Die RM unterbreitet dem Interessenten eine Offerte grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlages, der auf einem detaillierten Briefing des Auftraggebers beruht. Der Untersuchungsvorschlag ist ein Rahmenvorschlag und umfasst Aufgabenstellung, Untersuchungsanlage (methodisches Vorgehen, Stichprobe, Interviewlänge) und Auswertungsgesichtspunkte sowie das geforderte Honorar, der Zeitbedarf für die Untersuchung und die Art der Berichterstattung.

  • Die Auslagen für Arbeiten in Zusammenhang mit der Erstellung von Offerten sind nur dann zu ersetzen, wenn der Interessent darauf hingewiesen worden ist.

  • Eine Offerte behält ihre Gültigkeit während 60 Tagen ab Offertdatum.

  • Erarbeitet die RM mit dem Interessenten zusätzlich auch noch das Briefing, ist von einem Beratungsmandat auszugehen, das, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, zusätzlich zum offerierten Honorar und unabhängig vom Zuschlag für den Hauptauftrag, separat abgerechnet wird. Der Interessent ist vor Beginn dieses Arbeitsschrittes auf die Kostenpflichtigkeit des Beratungsmandats hinzuweisen.

 

3 Leistungen und Honorar

 

Die RM verfügt über ein breites Portfolio an Beratern und Mitarbeitern zur Ausführung der Aufträge. Es ist grundsätzlich ihr Recht, die aus ihrer Sicht geeigneten Personen pro Fall beizuziehen.

 

Die RM informiert den Auftraggeber im Voraus, wenn

  1. der Auftrag mit Aufträgen anderer Auftraggeber kombiniert oder syndiziert wird. Die Identität der anderen Auftraggeber muss nicht bekannt gegeben werden.

  2. ein wesentlicher Teil der Leistung von einem Subunternehmen oder einem aussenstehenden Berater erbracht wird. Wurde nichts Gegenteiliges vereinbart, ist die RM zur Übertragung des Auftrages berechtigt. Dem Auftraggeber wird auf Verlangen die Identität der Subunternehmer und Berater bekannt gegeben.

  • Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle definierten, von der RM im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen, inklusive der Leistungen von Subunternehmen und Beratern.

  • Zusätzliche vom Auftraggeber bestellte Dienstleistungen, wie zusätzliche Präsentationen, die Lieferung von weiteren Berichtsexemplaren, zusätzliche Übersetzungen usw. werden separat verrechnet.

  • Äussert der Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungs- oder Zusatzwünsche, kann die RM Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn es dem Auftraggeber die über das vereinbarte Honorar hinausgehenden Zusatzleistungen in jedem Falle vor der Leistungserstellung offeriert und der Auftraggeber nicht rechtzeitig widerspricht. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Mehrkosten durch Kürzung der anderen, noch nicht erstellten Leistungen der RM abzudecken, sofern der RM dadurch kein nachweisbarer Schaden entsteht.

  • Das Risiko der richtigen Offertstellung trägt bei einem Pauschalvertrag die RM. Sind im Rahmen einer Pauschalvereinbarung einzelne Leistungselemente quantifiziert worden, d.h. wurden die der Offertstellung zu Grunde liegenden Annahmen offen gelegt, kann die RM einen Mehraufwand bei Erbringung dieser Leistungselemente nur in Rechnung stellen, wenn sie nachweist, dass der Mehraufwand bei Auftragserteilung trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht voraussehbar war.

  • Widerruft der Auftraggeber den Auftrag, hat er der RM das Honorar für die bis zum Widerruf vertragsgemäss erbrachten Leistungen zu bezahlen und ihm alle nachweisbaren Kosten zu ersetzen. Erfolgt der Widerruf zur Unzeit und trifft die RM am Widerruf kein Verschulden, ist sie berechtigt, nebst ihrem Honorar für die vertragsgemäss erbrachten Leistungen einen Zuschlag von 10% des Honorars für den entzogenen Auftragsteil zu fordern. Vorbehalten bleibt der Nachweis eines grösseren Schadens.

  • Die Verschiebung eines Auftrages ist dem Widerruf gleichgestellt, wenn kein neuer Termin für die Leistungserbringung festgelegt wird. Bei Terminverschiebungen ist die RM berechtigt,

  • Leistungen und Kosten separat zu verrechnen, die wegen der Terminverschiebung entstehen (z. B. Leistungen für die Umdisponierung, Kosten für die bei Interviewern gebuchte Zeit).

 

4 Eigentums- und Urheberrecht

Die Eigentums- und Urheberrechte an dem bei der Durchführung des Auftrages erhobenen

Material – Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. – bleiben bei der RM. Die Eigentums- und Urheberrechte an den erhobenen Daten gehen in anonymisierter Form an den Auftraggeber über. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 5.

 

5 Datenherrschaft und Geheimhaltung

 

Grundsatz

  • Das Urheberrecht an allen dem Auftraggeber übermittelten Informationen und die Datenherrschaft verbleiben vollumfänglich bei der RM. Der Auftraggeber erhält die Studie ausschliesslich zur Nutzung für den Eigengebrauch. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart, verpflichtet er sich, Untersuchungsergebnisse, Berichte usw. sowie das zugrunde liegende Material weder vollständig noch auszugsweise noch in Form von sonst wie verwertbaren Informationen an Dritte weiterzugeben. Nicht als Dritte gelten Personen oder Gesellschaften, mit denen der Auftraggeber über massgebliche Beteiligungen verbunden ist, mit denen er in einem Agenturverhältnis steht oder welche solche Angaben zur Erfüllung einer vertraglichen Pflicht gegenüber dem Auftraggeber benötigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, solchen Personen und Gesellschaften vertraglich die Pflicht zur Nichtweiterverbreitung der Informationen aufzuerlegen.

  • Sollten besondere Umstände die Bekanntgabe der von der RM ermittelten Daten an Dritte erfordern, wird die RM auf Gesuch des Auftraggebers hin, nötigenfalls nach Rücksprache mit Bezügern derselben Informationen, über die Bewilligung einer solchen Bekanntgabe an Dritte entscheiden.

  • Der Auftraggeber haftet für die Einhaltung dieser Bestimmung sowie für deren Einhaltung durch Personen und Gesellschaften, welchen der Auftraggeber die Informationen  weitergegeben hat. Im Verletzungsfall schuldet der Auftraggeber der RM eine Konventionalstrafe, deren Höhe die Parteien pro Auftrag separat festsetzen. Der Anspruch auf Nichtweiterverwendung der Daten und die Geltendmachung von Schadenersatz sind dadurch nicht ausgeschlossen.

 

Auftragsstudien (Exklusiv-Studien)

  • Bei Auftragsstudien kann der Auftraggeber die anonymisierten Daten und Schlussfolgerungen der Studie für weitere Forschungsvorhaben, für die Archivierung und Publikation in irgendeiner Form verwenden. Er kann Dritten Nutzungsrechte an Daten und Schlussfolgerungen einräumen.

  • Der Auftraggeber besitzt exklusiv die Datenherrschaft. Die RM garantiert dem Auftraggeber, ohne seine ausdrückliche Genehmigung spezifische Daten und/oder mandantenbezogenes Wissen aus der Durchführung der Studie nicht an Dritte weiterzugeben. Die RM kann aber generelle Erkenntnisse aus der Studie weiterverwenden, z. B. zur Normierung von Frageformulierungen oder zur Bildung anonymisierter Durchschnittswerte aus mehreren Studien von verschiedenen Kunden. Es sorgt dafür, dass Dritte aus der Verwendung des Knowhow nicht auf die Resultate der Studie und die Identität des Auftraggebers schliessen können.

  • Bei Erhebungen, die zur Veröffentlichung in Medien vorgesehen sind, sind RM und Auftraggeber bemüht, dass alle zweckdienlichen Zusatzinformationen bei der  Erstveröffentlichung publiziert werden, wie z. B. der Name RM, die Erhebungsmethode, Zeiten, Zahlen, Verfahren und Formulierungen.

 

6 Kopie der Datensätze

Bei Auftragsstudien kann der Auftraggeber gegen Bezahlung von der RM einen anonymisierten

Datensatz verlangen.

 

7 Einsichtnahme / Anonymität

Der Auftraggeber hat das Recht, in den Geschäftsräumen der RM die Erhebungsunterlagen im Original einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf jedoch nicht verletzt werden. Wenn Massnahmen, die zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, müssen diese vom Auftraggeber getragen werden, sofern er im Voraus darüber informiert wurde.


8 Aufbewahrungspflicht

Die RM ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen während einem Jahr und Datenträger und anderes Material während zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichtes aufzubewahren. Längere Fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden.

 

9 Vertraulichkeit

  • Die RM gibt die Identität des Auftraggebers im Zusammenhang mit einem bestimmten Auftrag nicht bekannt. Es ist verpflichtet, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschliesslich für die Durchführung des Auftrages zu verwenden. Gegenteilige Abmachungen bleiben vorbehalten.

  • Die RM ist berechtigt, den Namen des Kunden, ohne Hinweis auf einen bestimmten Auftrag, als Referenz zu erwähnen, auch auf deren Website.


 

10 Haftung RM

  • Die RM führt die Untersuchungen (Erhebung, Erfassung, Auswertung und Ausfertigung von Daten) mit der gebotenen Sorgfalt durch. Lässt die Auftragserteilung Ermessensspielräume offen, werden diese durch die RM nach bestem Wissen ausgefüllt. Ein Mangel bei der Durchführung der Untersuchung liegt nur vor, wenn die RM die ihm obliegende Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt.

  • Die RM verpflichtet sich, die Untersuchungsanlage und die damit erhobenen Informationen nach bestem Wissen und Gewissen so zu definieren, dass sie dem im Kundenbriefing deklarierten Gebrauch entsprechen. Die Haftung für Folge- oder indirekte Schäden, wie insbesondere entgangener Gewinn, Datenverlust oder Verdienstausfall, wird in jedem Fall wegbedungen.

  • Die Einstandspflicht der RM für Schäden, die es zu vertreten hat, ist der Höhe nach beschränkt auf die Gesamthöhe des vereinbarten Honorars des jeweiligen Einzelauftrages.

  • Mängelrügen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Informationen schriftlich an die RM gerichtet werden.

  • Werden Auswertungsprogramme vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, haftet die RM nicht für Mängel, die auf dieses Auswertungsprogramm zurückzuführen sind.

  • Die RM steht nicht für die Folgen verspäteter Lieferung bzw. des Verlustes oder der Beschädigung von Testmaterial ein, soweit die Verspätung bzw. der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die ausserhalb des betrieblichen Bereichs der RM liegen, oder von dieser nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind, so bei Naturkatastrophen und sonstigen Fällen höherer Gewalt, bei hoheitlichen Eingriffen und bei Arbeitskämpfen.

 

11 Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet verschuldensunabhängig für alle mittelbaren und unmittelbaren Schäden,

die der RM oder Dritten aus der Verwendung des von ihm zur Verfügung gestellten

Testmaterials entstehen.

 

12 Rechnungsstellung

Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben. Ohne

gegenteilige Abmachung sind deshalb von der vereinbarten Honorarsumme 1/3 bei

Auftragserteilung, 1/3 bei Beginn der Erhebungsarbeit und 1/3 bei Ablieferung der Ergebnisse

fällig. Bei Studien, deren Auftragshonorar unter Fr. 20 000.− liegen und/oder deren Ergebnisse in

weniger als acht Wochen vorliegen sollen, ist die Hälfte der Honorarsumme bei Auftragserteilung

und die andere Hälfte nach Ablieferung der Ergebnisse fällig. Bei Nichtbezahlung der

ausstehenden Teilbeträge hat die RM das Recht, die Auslieferung der Daten aufzuschieben.

 

13 Exklusivität

  • Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände und Untersuchungsmethoden kann die RM nicht gewährleisten, es sei denn, sie wird ausdrücklich vereinbart. Soweit die Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und das allenfalls zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.

  • Erhält ein Institut aber eine Anfrage für eine Fragestellung, die der Kunde im breiten Publikum oder bei einer enger definierten Zielgruppe (z. B. für Kundenakquisition) publizieren will und die aktuell schon mit einem anderen Auftraggeber zusammen oder auf eigene Rechnung bearbeitet wird, so muss die RM möglichst bei Offertanfrage, spätestens aber bei Auftragserteilung diese Anfrage

a) ablehnen oder

b) den ersten Auftraggeber informieren und um seine Einwilligung nachsuchen und dann den

Interessenten ebenfalls über das erste laufende Projekt informieren.

 

14 Beendigung des Vertragsverhältnisses

  • Verträge, welche auf unbestimmte Dauer abgeschlossen sind und periodisch zu erbringende Leistungen zum Inhalt haben, können – wenn nichts anderes vereinbart – sowohl vom Auftraggeber als auch von der RM jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

  • Der Vertrag kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn eine Partei mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nachweisbar seit vier Wochen in Verzug ist.

 

15 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Für alle Streitigkeiten vereinbaren die Parteien den

Sitz der RM als Gerichtsstand. Die RM hat jedoch das Recht, den Auftraggeber an dessen ordentlichem Gerichtsstand zu belangen.

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